§ 2 des Pflanzenschutzgesetzes besagt:
Integrierter Pflanzenschutz ist eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer, anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen, die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird.
Das Einsetzten chemischer Pflanzenschutzmittel soll also so weit wie möglich beschränkt werden und nur in Notfällen eingesetzt werden. Davor sollen andere Maßnahmen ergriffen werden. Solche Maßnahmen können sein:
biologisch: Einsetzen von Nützlingen wie zum Beispiel Schafe
biotechnisch: Pheromonfalle zur Beeinflussung des Sexualverhaltens von Insekten
anbau- und kulturtechnisch: Jäten, angemessene Bodenbearbeitung, Düngung und Bewässerung
Zum Schutz vor Unkraut und Schädlingen gibt es zudem einige allgemeine Punkte zu beachten. Diese sind unter dem Begriff Allgemeinmaßnahmen zusammengefasst:
Nicht jeder Acker eignet sich für jede Pflanze, deshalb ist auf die Auswahl standortgerechter Arten zu achten
Des Weiteren ist die Auswahl resistenter Sorten sehr wichtig, die zudem unempfindlich gegenüber Schädlingen sind
Verwendet man zertifiziertes Saatgut, hat man die Garantie, dass sich in diesem hochgereinigten Produkt kein Unkraut mehr findet
Zudem ist zu achten auf eine angemessene Bodenbearbeitung, eine angemessene Düngung und Bewässerung und auf eine weite Fruchtfolge
Ansteckungsquellen müssen unbedingt beseitigt werden, das heißt, wenn man das Unkraut entfernt hat, darf dieses nicht auf dem Acker liegen gelassen werden, sondern sollte am Besten verbrannt werden
Zuletzt bearbeitet: 27. 06. 2009
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