Damit dies gesichert ist, und vermieden wird, dass die Apotheke im Katastrophenfall lieferunfähig wird, gibt es die drei Verfügbarkeitsstufen:
von den wichtigsten Arzneimitteln muss ein Wochenbedarf vorrätig sein
Notfall-Arzneimittel müssen immer vorrätig sein, auch wenn sie noch nie benötigt wurden
weitere Notfall-Arzneimittel müssen kurzfristig verfügbar sein, sie sind in so genannten Notfalldepots gelagert, die rund um die Uhr erreichbar sind.
Regelungen zum Apothekenbesitz:
Fremdbesitzverbot: das heißt, dass nur Apotheker Besitzer einer Apotheke sein können
eingeschränktes Mehrbesitzverbot: das bedeutet, dass ein Apotheker höchstens vier Apotheken besitzen darf, also eine Hauptapotheke und drei Filialapotheken. Von diesen vier Apotheken muss er eine persönlich leiten
Ausnahmen gibt es bei Erbschaften, denn Bundeswehr- und Krankenhausapotheken gehören dem Staat
Dienstbereitschaft:
Eine Apotheke muss zu den Kernzeiten geöffnet haben. Diese sind von Montag bis Samstag von 9 bis 12 Uhr und Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 15 bis 18 Uhr. Der Notdienst erfolgt abwechselnd und geht von 8,30 Uhr bis 8,30 Uhr am Folgetag, die Notdienstgebühr beträgt 2,50 €.
Die Bekanntgabe des Notdienstes erfolgt durch:
einen Aushang an der Apothekentür
den Notdienstkalender
die Zeitung/ Gemeindeblatt
Internet
Call-Center
Zuletzt bearbeitet: 25. 06. 2009
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