Gründe für die Verschreibungspflicht (die meist mit einem Arztbesuch verbunden ist):
Schutz vor Missbrauch
Vermeidung von Falsch-Anwendungen
Überwachung der Nebenwirkungen
eine ärztliche Untersuchung ist erwünscht (zum Beispiel bei der Antibaby-Pille)
eine Selbstbehandlung ist unerwünscht
bei einer neuartigen Arznei möchte man den Patienten überwachen
Tierärzte haben ein Dispensierrecht, das heißt sie dürfen für Tiere, die sie behandeln, Arzneimittel verkaufen und auf Rezept verordnen.
Wenn in der Apotheke ein Mittel auf Rezept des Tierarztes abgegeben wird muss dies dokumentiert werden und ein Rezeptkopie angefertigt werden.
Ausnahmen von der Rezeptpflicht:
Freidosen für Kuzzeitbehandlungen
wenn der Arzt selbst vorbeikommt
wenn der Arzt telefonisch oder per Fax verordnet
bei einem übergesetzlichen Notstand
Hebammen dürfen auch bestimmte Arzneimittel verschreiben
Rezeptgültigkeit:
Kassenrezept: 28 Tage
Privatrezept: 3 Monate
BtM-Rezept: 7 Tage
Zuletzt bearbeitet: 25. 06. 2009
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